§129 Verfahrenskostenhilfe

Eine Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist es, dass eine ausreichende Chance auf Erteilung der betreffenden Erfindung besteht. Außerdem muss es gegeben sein, dass die Erfindung derart ist, dass ein nicht mittelloser Anmelder die Anmeldung bei Würdigung der wirtschaftlichen Aussichten der Erfindung verfolgen würde. Auch eine juristische Person kann Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Als Voraussetzung für Verfahrenskostenhilfe muss die eigene Mittellosigkeit nachgewiesen werden, beispielsweise durch Vorlage der eigenen Kontoauszüge.
§129 PatG »
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